Wie Sie den Aufwand Ihrer Inventur verringern
Als Unternehmer sind Sie nach HGB dazu verpflichtet, eine Inventur durchzuführen, wenn Sie Ihre Bilanz erstellen. Lesen Sie welche Möglichkeiten existieren, über alternative Inventurarten den Zählaufwand zu verringern.
Die Inventur muss jährlich zum Jahresabschluss durchgeführt werden, oder wenn im Unternehmen große Veränderungen im inneren oder äußeren Verhältnis durchgeführt wurden.
Stichtagsinventur
Hierbei handelt es sich um die gängige Inventurart. Alle Vermögensgegenstände werden zu einem bestimmten Tag im Jahr erfasst. Das Vermögen und die Schulden werden körperlich (zählen) und buchmäßig (rechnen) zusammengetragen. Liegt Ihr Bilanzstichtag auf dem 31.12., so muss der Inventurtag frühestens am 11.12. und spätestens am 20.01. erfolgen.
Zeitversetzte Inventur
Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Inventur an einem bestimmten Tag im Jahr. Allerdings können Sie bei der Finanzbehörde beantragen, dass dieser Tag 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag liegen darf. Damit die Werte jedoch mit dem Bilanzdatum übereinstimmen, müssen Werte fortgeschrieben oder rückgerechnet werden. Es müssen also alle Zu- und Abgänge aller Inventarpositionen bis zum Bilanzstichtag berücksichtig werden. Dieser Aufwand ist groß, hat aber den Vorteil, dass ein guter Inventurtermin gewählt werden kann.
Permanente Inventur
Bei dieser Inventurart gibt es keinen bestimmten Inventurtag. Sie müssen hier das ganze Jahr über alle Inventarpositionen aktuell halten. Dies ist nur möglich, wenn Sie mit einem elektronischen Warenwirtschaftssystem arbeiten, da ansonsten zahlreiche Listen geführt werden müssten. Die permanente Inventur ist keine Wahlmöglichkeit. Sie müssen nachweisen, dass eine Stichtagsinventur aufgrund der Anzahl von Produkten unmöglich ist.
Stichprobeninventur
Eine vereinfachte Inventurart ist die Stichprobeninventur, bei der ein Teil erfasst und dann hochgerechnet wird. Diese Inventurart erleichtert das Zählen, muss aber durch das Finanzamt genehmigt werden. Voraussetzungen sind, dass keine leicht verderbliche Ware und extrem wertvolle Gegenstände zum Inventar gehören. Außerdem dürfen die Artikel, die über die Stichprobeninventur erfasst werden, wertmäßig die hochwertigen Artikel nicht übersteigen. Weitere gesetzliche Voraussetzungen nach § 241 Abs. 1 HGB sind die Anforderungen, dass eine Stichprobeninventur die gleiche Aussagekraft wie die Stichtagsinventur haben muss, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung eingehalten werden und dass anerkannte mathematisch-statistische Verfahren genutzt werden. Treffen alle Punkte zu, können Sie die vereinfachte Stichprobeninventur durchführen.