Buchführungspflicht: Was müssen Sie beachten?

Buchführung ist eine Pflicht, der insbesondere in kleinen Unternehmen nur unfreiwillig nachgekommen wird. Zur Buchhaltung gehören die Gewinnermittlung, der Jahresabschluss, die doppelte Buchführung und die Inventur. Dabei ist gar nicht jedes Unternehmen dazu verpflichtet, seine Bücher zu führen. Wir geben Ihnen eine Übersicht über die Gesetzeslage und sagen Ihnen, wer in welchem Umfang eine Buchführung durchführen muss.

Buchführungspflicht

 

Buchführungspflicht nach Handelsrecht

Im Handelsrecht § 238 Abs. 1 ist grundlegend gesagt, dass jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet ist. Ein Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt und dafür einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb besitzt. Aus diesen Gründen fallen bereits alle Freiberufler, Kleingewerbe und Land- und Forstwirtschaftsbetriebe heraus. Des Weiteren wurde mit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes eine weitere Erleichterung bei der Buchführungspflicht geschaffen. So gilt nach § 241a HGB, dass Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung ausgeschlossen sind, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss erwirtschaftet haben. Ab dem 31.12.2015 werden diese Obergrenzen auf 600.000 EUR Umsatz und 60.000 EUR Überschuss ausgeweitet

Buchführungsrecht nach Steuerrecht

Die Buchführungspflicht nach Steuerrecht ist an das Handelsrecht angelehnt. In Paragraf 140 der Abgabenordnung steht geschrieben, dass Bücher geführt werden müssen, wenn auch aufgrund anderer Gesetze die Pflicht zur Buchführung besteht. Nach Steuerrecht sind jedoch weitere Gewerbetreibende buchführungspflichtig. Es geht hier um Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die einen Umsatz von mehr als 500.000 EUR pro Kalenderjahr erwirtschaften. Außerdem wären Sie als Unternehmer betroffen, wenn Sie land- und forstwirtschaftliche Fläche besitzen, die Sie selbst bewirtschaften und die einen Wirtschaftswert von 25.000 EUR überschreiten. Daneben sind Sie betroffen, sollten Sie mehr als 50.000 EUR Gewinn pro Jahr ausweisen, was auch auf die Land- und Forstwirtschaft zutrifft. Ebenfalls gelten im Steuerrecht ab dem 31.12.15 die Grenzen 600.000 EUR Umsatz und 60.000 EUR Überschuss. Werden also Handelsrecht und Steuerrecht zusammen betrachtet, entfällt die Buchführungspflicht nur für wenige Unternehmer.
 

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