Betriebliche Weihnachtsfeier: Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten?

In den letzten Wochen eines jeden Jahres ist es in vielen Unternehmen üblich, eine Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu veranstalten. Bei der Planung eines solchen Events sollten in jedem Fall einige steuerliche Aspekte beachtet werden. Sonst drohen später unangenehme Überraschungen, wenn beispielsweise das Finanzamt verlangt, die Kosten der Weihnachtsfeier je Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern. 2015 können sich Unternehmer in diesem Zusammenhang aber auch über eine positive Veränderung freuen.Betriebliche Weihnachtsfeier Steuern

Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung

Damit die auf die einzelnen Teilnehmer der Weihnachtsfeier entfallenden Kosten nicht lohnsteuerpflichtig werden, sollte die Weihnachtsfeier so organisiert werden, dass sie im steuerlichen Sinn als Betriebsveranstaltung gilt. Das sind Veranstaltungen, die einen gesellschaftlichen Charakter besitzen, aber auf der betrieblichen Ebene stattfinden. Damit sie steuerlich als Betriebsveranstaltung anerkannt werden kann, muss die Weihnachtsfeier grundsätzlich für alle Betriebsangehörigen offen sein. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises ist steuerlich nur dann unschädlich, wenn darin keine Bevorzugung von bestimmten Arbeitnehmergruppen gesehen werden kann. Feiert beispielsweise nur eine Abteilung oder ein Betriebsteil, wäre dies aus steuerlicher Sicht kein Problem. Eine ausschließlich für Führungskräfte veranstaltete Feier dagegen wäre keine Betriebsveranstaltung. Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsveranstaltung ist zudem, dass die Veranstaltung herkömmlich beziehungsweise üblich sein muss. Anhaltspunkte zur Beurteilung dieses Aspekts sind beispielsweise die Häufigkeit der Veranstaltung oder ihre besondere Ausgestaltung. Bis zu zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr sind möglich. Führen Sie in Ihrem Unternehmen dagegen drei oder mehr Betriebsveranstaltungen für denselben Arbeitnehmer-Personenkreis durch, müssen Sie die Kosten dafür von der dritten Veranstaltung an als Arbeitslohn versteuern. Dabei können Sie als Arbeitgeber jedoch frei entscheiden, welche beiden Veranstaltungen als Betriebsveranstaltungen gelten sollen. Die zeitliche Reihenfolge innerhalb des Jahres spielt dabei keine Rolle.

Neu: Freibetrag von 110 Euro pro Person

Um die steuerliche Anerkennung als Betriebsveranstaltung nicht zu gefährden, sollten Sie unbedingt auch die Kosten der Weihnachtsfeier im Blick behalten. Diese sollten nicht mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter betragen, denn was darüber hinaus geht, ist lohnsteuerpflichtig. Hier greift allerdings seit 2015 eine erfreuliche Neuregelung. Bis zum 31. Dezember 2014 galt eine Freigrenze von 110 Euro. Betrugen die Kosten der Veranstaltung pro Person auch nur einen Cent mehr, unterfielen sie komplett der Lohnsteuer. Seit 1. Januar 2015 ist die Freigrenze entfallen; stattdessen gilt nun ein Freibetrag in Höhe von 110 Euro. Das heißt, bei einer Überschreitung der 110-Euro-Grenze muss nur für den darüber hinaus gehenden Teilbetrag Lohnsteuer gezahlt werden. Wenn Sie sichergehen wollen, dass das Konzept für Ihre Weihnachtsfeier steuerlich unschädlich ist, sollten Sie dazu auch rechtzeitig Ihren Steuerberater konsultieren.