Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragliche Grundlagen

1.1 Vertragspartner

Vertragspartner sind die faveo GmbH (im Folgenden „faveo“ genannt), Willy-Brandt-Weg 1, 48155 Münster (Amtsgericht Münster HRB 17238) und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

1.2 Geltungsbereich und Ausschließlichkeit

1.2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der faveo und dem Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung. Diese Bedingungen sind ebenfalls Grundlage aller zukünftigen Leistungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.2.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn deren Anwendung ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

1.2.3 Die faveo ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen für Produkte, sowie die jeweiligen Produkt-/ Leistungsbeschreibungen oder Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht für den von den Änderungen zu Ungunsten des Kunden betroffenen Vertrag zu. Die faveo weist den Kunden in einer Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmittteilung von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

1.3 Abschluss des Vertrages

1.3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag nach einem verbindlichen Angebot der faveo mit Auftragserteilung durch den Kunden ansonsten mit Zugang der Auftragsbestätigung der faveo durch die faveo zustande. Auslieferung, Bereitstellung der Leistung sowie Rechnungserteilung stehen der Auftragsbestätigung gleich.

1.3.2 Angebote der faveo sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebotes maßgebend.

1.4 Subunternehmereinschaltung

Die faveo ist berechtigt, sämtliche vertraglichen Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die faveo haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

2. Leistungen der faveo

Die Leistungen der faveo und damit der Vertragsgegenstand ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.

2.1 Bedingungen für Softwareprodukte der faveo

Für die Überlassung von Softwareprodukten der faveo (faveo eigene Software = zugunsten der faveo urheberrechtlich geschützte Software) gelten die nachstehenden Bedingungen.

2.1.1 Zeitlich unbeschränktes Lizenzmodell

Unter dem zeitlich unbeschränkten Lizenzmodell erteilt die faveo dem Kunden bei Vereinbarung einer einmaligen Zahlung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der im Auftrag und/oder der Rechnung spezifizierten Software.

2.1.2 Abonnementlizenzmodell

Unter dem Abonnementlizenzmodell erteilt die faveo dem Kunden bei Vereinbarung fortlaufender Gebühren das einfache, nicht übertragbare und zeitlich befristete Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial für die Dauer des Vertrages zu nutzen.

2.1.3 Cloud und Software as a Service (SaaS)

Im Rahmen von Cloud- und Software as a Service Modellen erhält der Kunde und die von ihm eingerichteten Nutzer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslaufzeit beschränkte Recht, auf die Softwarefunktionalitäten der seitens der faveo unter diesen Modellen angebotenen Softwareprodukte via Internet zuzugreifen (Online-Dienste).

2.1.4 Eigentum- und Urheberrechte

Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der faveo bzw. bei Fremdsoftware der Hersteller/Lizenzgeber. Die faveo / der Lizenzgeber bleibt auch Inhaber/in aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentations-materials. Dem Kunden ist es untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, verändern oder sonst unkenntlich zu machen. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückzuassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbarer Form umzuwandeln sowie die Software oder Teile der Software sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder herzustellen. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhalts der Software ist untersagt. Jegliche zur Software gehörenden Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, Änderung oder Weitergabe des Dokumentationsmaterials, ohne ausdrückliche Zustimmung, ist untersagt.

2.2 Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen

2.2.1 Werkleistungen

Die faveo erbringt bei Vereinbarung Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik. Sofern es sich bei den vereinbarten Werkleistungen um Softwareerstellung handelt, ist Bestandteil des Leistungsumfanges ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode.

2.2.2 Dienstleistungen

Die faveo erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Kunden. Die Leistungen der faveo erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Die faveo übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.

2.2.3 Abnahme bei Werkleistungen

Die faveo stellt dem Kunden die vertragsgemäß hergestellte Leistung bzw. in sich abgeschlossene Teile zur Abnahme bereit. Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der faveo erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären.

Die Abnahme von für den Kunden entwickelter Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen. Festgestellte nicht wesentliche Abweichungen von den festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung der faveo zur Mängelbeseitigung bleibt unberührt.

Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer für die Abnahme vereinbarten Frist nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme) keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

2.2.4 Eigentums- und Nutzungsrechte bei Werkleistungen

Die faveo hat alle Urheberrechts- und Nutzungsrechte an den Materialien (z. B. Programme, Dokumentationen, etc.), die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden sowie deren Bearbeitungen. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, erhält der Kunde eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür ein unwiderrufliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, Kopien dieser Materialien innerhalb seines Unternehmens sowie für verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen.

2.3 Bedingungen für Lieferung von Fremdsoftware sowie RZ- und Cloud Services

Die faveo verkauft bzw. vermittelt in der Funktion des Resellers Fremdsoftware, RZ- sowie Cloud-Services. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen:

2.3.1 Nutzungsrechte Software

Der Liefer- und Leistungsumfang der über die faveo vertriebenen Fremdsoftware sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus den jeweiligen Produktbeschreibungen sowie der Softwaredokumentation des Herstellers.

Die faveo vermittelt dem Kunden in Abhängigkeit vom gewählten Lizenzmodell an der Software ein zeitlich unbegrenztes oder zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum eigenen, internen Gebrauch. Im Übrigen finden für die Software die jeweilig aktuellen einschlägigen Softwarelizenzbedingungen des Herstellers Anwendung.

2.3.2 RZ- und Cloud Services

Der Leistungsumfang der über faveo vermittelten RZ- und Cloud Services ergibt sich aus den entsprechenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie den jeweilig aktuellen einschlägigen Bedingungen des Anbieters für RZ- und Cloud Services

3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

3.1 Der Kunde wird unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die faveo erforderlich sind. Insbesondere ist der Kunde für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die die faveo für die Durchführung der Leistungen benötigt, verantwortlich.

3.2 Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung der faveo dadurch beeinträchtigt ist, ist die faveo von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistung sowie von als verbindlich vereinbarten Terminen und Meilensteinen befreit. Vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine werden ausgesetzt und bei Nachholung der Mitwirkungspflichten um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. verschoben.

3.3 Der Kunde hat der faveo alle aus der nicht, nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten, Schäden und zusätzlichen Entgelte zu erstatten.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Die Preise bestimmen sich, aus dem jeweiligen Vertrag im Falle der fristgerechten Annahme eines Angebots von faveo aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch die faveo gültigen Preis- und Produktliste der faveo. Alle Preise verstehen sich – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – ausschließlich der Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Transportkosten, Versicherungen).

4.3 Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Sie beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung der zu erbringenden Leistung. Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht vertraglich abweichend geregelt, auf der Grundlage des angefallenen Aufwandes.

4.4 Einmalgebühren werden mit Lieferung und Leistung zur Zahlung fällig.

4.5 Laufend wiederkehrenden Gebühren sind im Voraus je Abrechnungszyklus (monatlich, jährlich) zur Zahlung fällig.

4.6 Sämtliche Rechnungen sind nach Zugang der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

4.7 Einwände gegen die Abrechnung der faveo sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

4.8 Die faveo ist berechtigt, bei vereinbarter laufender monatlicher bzw. jährlicher Vergütung, die zugrundeliegenden Preise während der Vertragslaufzeit zu ändern. Die Preisänderungen werden dem Kunden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen mitgeteilt. Erhöhungen bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Erhöhungsverlangens. Zum Zeitpunkt der Bestellung bekannte Erhöhungen begründen kein Sonderkündigungsrecht.

4.9 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und Verzug haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der faveo zur Folge. Die faveo kann im Falle der endgültigen Zahlungsverweigerung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

4.10 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Er kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die faveo behält sich. bei Software und IT-Services einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.

5.2 Zuvor sind die eingeräumten Rechte nur vorläufig und durch die faveo bzw. die Lizenzgeber frei widerruflich eingeräumt. Bei Software erlischt bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts das Recht des Kunden zur Weiterverwendung. Sämtliche vom Kunden gefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

6. Verzug

6.1 In den Vertragsunterlagen etc. genannte Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der faveo schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

6.2 Gerät die faveo bei der Erfüllung einer Leistung in Verzug, kann sich der Kunde von dem Vertrag lösen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er zuvor schriftlich eine fruchtlos abgelaufene Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat.

6.3 Die Vertragslösung erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Lizenzvertrag, Wartungsvertrag) durch fristlose Kündigung, ansonsten durch einen Rücktritt vom Vertrag.

6.4 Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche des Kunden oder der Aufwendungsersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie wegen etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht gemäß Ziff. 8 (Haftung) zwingend gehaftet wird.

7. Mängelansprüche

7.1 Bei Softwareprodukten der faveo

7.1.1 Bei Mängeln von Softwareprodukten der faveo ist die faveo nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung).

7.1.2 Im Abonnementlizenzmodell hat der Kunde das Recht, soweit und solange die Nutzung der Programme durch die Mängel erheblich eingeschränkt ist, die laufende Gebühr angemessen zu mindern.

7.1.3 Im zeitlich unbeschränkten Lizenzmodell hat der Kunde nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht, sofern die faveo die Nacherfüllung verweigert oder diese innerhalb von 3 Monaten nicht gelingt.

7.1.4 Der Kunde darf einen Mangel nur dann selbst beseitigen und kann verlangen, dass insoweit entstandene Kosten ersetzt werden, wenn der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten beseitigt wird und die faveo aufgrund einer dann erfolgten Mahnung des Kunden in Verzug geraten ist. § 536a Abs. 1 1.Alt. BGB ist ausgeschlossen.

7.1.5 Die Mängelhaftung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder hierdurch entstandenen Mehraufwand, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht von der faveo durchgeführte Änderungen bzw. An- und Einbauten verursacht.

7.1.6 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziffern 7.1.3 stehen dem Kunden gegenüber der faveo ein Jahr ab Bereitstellung der Lizenzen zur Nutzung zu.

7.2 Bei Werkleistungen

7.2.1 Ist die Ausführung einer Werkleistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der faveo zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu.

7.2.2 Hat der Kunde der faveo nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die faveo die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

7.2.3 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Abnahme der jeweiligen Leistung. Bei der Abnahme von Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung von dem Kunden genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teilleistung mit dem ersten Tag der nach der Teilabnahme erfolgten Nutzung. Unberührt bleibt vorstehender Satz 2 hinsichtlich der Mängelhaftung für das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teilleistungen und die Erfüllung der Leistungsmerkmale des gesamten Werkes.

7.4 Bei Lieferung von Fremdsoftware, RZ- und Cloud Services

7.4.1 Die faveo gewährleistet, dass überlassene Fremdsoftware bei Vertragsschluss den gültigen und dem Kunden überlassenen Programm- und Funktionsbeschreibung entspricht.

7.4.2 Ist die gelieferte Software mit Mängeln behaftet, ist die faveo nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Software (Nacherfüllung i.d.R. durch Bereitstellung eines Updates oder einer fehlerbereinigten Version) verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

7.4.3 Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die faveo berechtigt, diese zu verweigern. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb von drei Monaten nicht, oder ist sie aufgrund der Beschaffenheit der Leistung/Ware unmöglich, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht.

7.4.4 Die Mängelhaftung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder hierdurch entstandenen Mehraufwand, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht von der faveo durchgeführte Änderungen bzw. An- und Einbauten verursacht wurden.

7.4.5 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziffern 7.3.1 bis 7.3.3 stehen dem Kunden gegenüber der faveo ein Jahr ab Ablieferung bzw. Bereitstellung der jeweiligen Leistung zu.

7.4.6 Bei der Bereitstellung / Vermittlung von RZ- und Cloud Services gewährleistet die faveo die Einhaltung der jeweils einschlägigen Service-Level-Agreements für die Online-Dienste.

7.5 Abwicklung

7.5.1 Mängel hat der Kunde der faveo unverzüglich nach Entdeckung zu melden; diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Kunde stellt der faveo unaufgefordert Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.

7.5.2 Hat die faveo nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten gemäß der allgemein von der faveo angewandten Vergütungssätze zu tragen.

7.5.3 Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

7.5.4 Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 8.

8. Haftung

8.1 Die faveo haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Personenschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die faveo nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf 30.000,- EUR je Schadensfall und Kunde beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.3 Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden nicht eingetreten wäre.

9. Höhere Gewalt

9.1 Ereignisse höherer Gewalt, die der faveo die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die faveo unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.

9.2 Eine Haftung der faveo im Fall höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

10. Vertragsdauer / Kündigung

10.1 Verträge über Dauerschuldverhältnisse (z. B. Abonnement-lizenzmodell, SaaS) werden auf unbestimmte Dauer – mindestens jedoch für die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit – geschlossen.

10.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen über Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen, kann ein Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Für die Kündigung einzelner Leistungen bzw. Verfahren gilt Satz 1 entsprechend.

10.3 Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

11. Datenschutz

11.1 Die faveo weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.

11.2 Im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wir die faveo personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen. Für den Fall der Auftragsverarbeitung gelten die besonderen Bestimmungen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

11.3 Die faveo ist berechtigt, die Bestandsdaten ihrer Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Die faveo wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, dieser Regelung zuzustimmen.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die gesamten Geschäftsbeziehungen der faveo mit den Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist. Im Zweifel der Sitz der faveo. Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der faveo. Ist der Kunde kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

12.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmungen oder zum Ausfüllen von Lücken eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.